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   BVerwG, 26.08.2004 - 20 F 19.03   

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https://dejure.org/2004,6297
BVerwG, 26.08.2004 - 20 F 19.03 (https://dejure.org/2004,6297)
BVerwG, Entscheidung vom 26.08.2004 - 20 F 19.03 (https://dejure.org/2004,6297)
BVerwG, Entscheidung vom 26. August 2004 - 20 F 19.03 (https://dejure.org/2004,6297)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Erteilung einer Aussagegenehmigung für alle Vorgänge des Verfassungsschutzes im Zusammenhang mit der "VM-Affäre"; Beurteilung des Geheimhaltungsinteresses und des Offenbarungsinteresses im "in-camera-Verfahren" durch den Fachsenat; Anforderungen an die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

    Auszug aus BVerwG, 26.08.2004 - 20 F 19.03
    Die notwendige Geheimhaltung der Informationen, die die Sicherheitsbehörden gewonnen haben, der Schutz ihrer Informationsquellen, ihrer Arbeitsweise und ihrer Vertraulichkeitszusagen an Informanten können die oberste Aufsichtsbehörde im Rahmen einer nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO gebotenen Ermessensentscheidung zur Verweigerung der Aktenvorlage berechtigen (vgl. auch BVerfGE 101, 106 ).
  • BVerwG, 24.11.2003 - 20 F 13.03

    In-Camera-Verfahren; Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen;

    Auszug aus BVerwG, 26.08.2004 - 20 F 19.03
    4 Zwar hat dieses Gericht das Zwischenverfahren durch Vorlage an den Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts nicht durch Beschluss wie in der Regel geboten (vgl. Beschluss vom 24. November 2003 BVerwG 20 F 13.03 NVwZ 2004, 485 = DVBl 2004, 254) , sondern durch Verfügung des Vorsitzenden eingeleitet, doch ist ein solcher Beschluss vorliegend entbehrlich.
  • BVerwG, 29.07.2002 - 2 AV 1.02

    Pflicht der Behörden zur Aktenvorlage; geheimhaltungsbedürftige Tatsachen;

    Auszug aus BVerwG, 26.08.2004 - 20 F 19.03
    Wie der Senat im Beschluss vom 29. Juli 2002 BVerwG 2 AV 1.02 (BVerwGE 117, 8) ausgeführt hat, kann der Nachteil für das Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes u.a. darin bestehen, dass den Sicherheitsbehörden die Erfüllung ihrer Aufgaben einschließlich ihrer Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschwert oder Leben oder Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährdet wird.
  • BVerwG, 19.04.2010 - 20 F 13.09

    Nutzung von Archivunterlagen; Journalist; wissenschaftliches Interesse;

    Das ist immer dann der Fall, wenn die Pflicht zur Vorlage der Behördenakten bereits Streitgegenstand des Verfahrens zur Hauptsache ist und die dortige Entscheidung von der - allein anhand des Inhalts der umstrittenen Akten zu beantwortenden - Frage abhängt, ob die Akten, wie von der Behörde geltend gemacht, geheimhaltungsbedürftig sind (vgl. Beschlüsse vom 27. Februar 2004 - BVerwG 20 F 10.03 -, vom 26. August 2004 - BVerwG 20 F 19.03 - juris, vom 29. März 2006 - BVerwG 20 F 4.05 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 41, vom 4. Mai 2006 - BVerwG 20 F 2.05 <20 PKH 3.05> - juris, vom 15. Februar 2008 - BVerwG 20 F 13.07 - juris, vom 24. August 2009 - BVerwG 20 F 2.09 - juris).
  • OVG Niedersachsen, 09.06.2005 - 14 PS 1/05

    Möglichkeit der Verweigerung der Aktenvorlage durch die Behörden;

    Ein entsprechender Beschluss ist entbehrlich, wenn der Inhalt der zurückgehaltenen Unterlagen zweifelsfrei entscheidungserheblich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.8.2004 - 20 F 19/03 -).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat (vgl. Beschl. v. 26.8.2004 - 20 F 19/03 -, m. w. N.), kann der - hier vorrangig von dem Beigeladenen geltend gemachte - Nachteil für das Wohl eines Bundeslandes u.a. darin bestehen, dass den Sicherheitsbehörden die Erfüllung ihrer Aufgaben einschließlich ihrer Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschwert oder Leben oder Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährdet wird.

    Die oberste Aufsichtsbehörde hat dabei im Rahmen ihrer Ermessensprüfung, die nach der vorrangigen Regelung des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch dann erforderlich ist, wenn die Behörde nach allgemeinen Geheimhaltungsvorschriften dem Betroffenen keinen Einblick in geheimhaltungsbedürftige Akten mit ihn betreffenden Daten gewähren darf (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.8.2004, a.a.O.), die Gründe, die für die Geheimhaltung sprechen, mit dem Interesse des Klägers an einer dem Art. 19 Abs. 4 GG gerecht werdenden Prozessführung abzuwägen.

  • BVerwG, 05.02.2009 - 20 F 24.08

    Verweigerung der Aktenvorlage (Sperrerklärung) bei Geheimhaltungsbedarf als

    3 Ein Beweisbeschluss oder eine vergleichbare förmliche Äußerung des Hauptsachegerichts zur Klärung der rechtlichen Erheblichkeit des Akteninhalts für die Entscheidung des Rechtsstreits ist dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn die zurückgehaltenen Unterlagen zweifelsfrei rechtserheblich sind (Beschlüsse vom 27. Februar 2004 BVerwG 20 F 10.03 , vom 26. August 2004 BVerwG 20 F 19.03 juris, vom 29. März 2006 BVerwG 20 F 4.05 Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 41, vom 4. Mai 2006 BVerwG 20 F 2.05 juris und vom 15. Februar 2008 BVerwG 20 F 13.07 juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.10.2005 - 95 A 4.05
    Entbehrlich ist ein solcher Beschluss dann, wenn die umstrittenen Akten zweifelsfrei entscheidungserheblich sind (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. August 2004 - BVerwG 20 F 19.03 -, zit. nach Juris unter Bezugnahme auf Beschluss vom 24. November 2003 - BVerwG 20 F 13.03 -, a.a.O.; vgl. auch Beschluss vom 15. August 2003 - BVerwG 20 F 8.03 - NVwZ 2004, 105 [106]).
  • BVerwG, 17.03.2008 - 20 F 42.07

    Entscheidung eines Hauptsachegerichts über die Vorlagepflicht von Akten und

    4 Ein Beweisbeschluss oder eine förmliche Äußerung des Gerichts der Hauptsache zur Klärung der rechtlichen Erheblichkeit des Akteninhalts für die Entscheidung des Rechtsstreits ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn die zurückgehaltenen Unterlagen zweifelsfrei rechtserheblich sind (Beschlüsse vom 27. Februar 2004 BVerwG 20 F 10.03 ; vom 26. August 2004 BVerwG 20 F 19.03 ; vom 4. Mai 2006 BVerwG 20 F 2.05, 20 PKH 3.05 ; vom 29. März 2006 BVerwG 20 F 4.05 Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 41; vom 15. Februar 2008 BVerwG 20 F 13.07 und vom 21. Februar 2008 BVerwG 20 F 2.07 zur Veröffentlichung in BVerwGE und Buchholz vorgesehen).
  • BVerwG, 05.02.2009 - 20 F 26.08

    Verweigerung der Aktenvorlage bei Geheimhaltungsbedarf als Ermessensentscheidung;

    3 Ein Beweisbeschluss oder eine vergleichbare förmliche Äußerung des Hauptsachegerichts zur Klärung der rechtlichen Erheblichkeit des Akteninhalts für die Entscheidung des Rechtsstreits ist dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn die zurückgehaltenen Unterlagen zweifelsfrei rechtserheblich sind (Beschlüsse vom 27. Februar 2004 BVerwG 20 F 10.03 , vom 26. August 2004 BVerwG 20 F 19.03 juris, vom 29. März 2006 BVerwG 20 F 4.05 Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 41, vom 4. Mai 2006 BVerwG 20 F 2.05 juris und vom 15. Februar 2008 BVerwG 20 F 13.07 juris).
  • BVerwG, 06.11.2008 - 20 F 7.08

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Vorlage von bei der Verfassungsschutzbehörde

    3 Ein Beweisbeschluss oder eine vergleichbare förmliche Äußerung des Hauptsachegerichts zur Klärung der rechtlichen Erheblichkeit des Akteninhalts für die Entscheidung des Rechtsstreits ist dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn die zurückgehaltenen Unterlagen zweifelsfrei rechtserheblich sind (Beschlüsse vom 27. Februar 2004 BVerwG 20 F 10.03 , vom 26. August 2004 BVerwG 20 F 19.03 juris, vom 29. März 2006 BVerwG 20 F 4.05 Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 41, vom 4. Mai 2006 BVerwG 20 F 2.05 und vom 15. Februar 2008 BVerwG 20 F 13.07 juris).
  • BVerwG, 05.11.2008 - 20 F 6.08

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Vorlage der Akten der

    3 Ein Beweisbeschluss oder eine vergleichbare förmliche Äußerung des Hauptsachegerichts zur Klärung der rechtlichen Erheblichkeit des Akteninhalts für die Entscheidung des Rechtsstreits ist dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn die zurückgehaltenen Unterlagen zweifelsfrei rechtserheblich sind (Beschlüsse vom 27. Februar 2004 BVerwG 20 F 10.03 , vom 26. August 2004 BVerwG 20 F 19.03 juris, vom 29. März 2006 BVerwG 20 F 4.05 Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 41, vom 4. Mai 2006 BVerwG 20 F 2.05 juris und vom 15. Februar 2008 BVerwG 20 F 13.07 juris).
  • BVerwG, 15.02.2008 - 20 F 13.07

    Voraussetzungen des Unterfallens von Urkunden oder Akten unter die Vorlagepflicht

    4 Ein Beweisbeschluss oder eine förmliche Äußerung des Gerichts der Hauptsache zur Klärung der rechtlichen Erheblichkeit des Akteninhalts für die Entscheidung des Rechtsstreits ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn die zurückgehaltenen Unterlagen zweifelsfrei rechtserheblich sind (Beschlüsse vom 27. Februar 2004 BVerwG 20 F 10.03 , vom 26. August 2004 BVerwG 20 F 19.03 , vom 4. Mai 2006 BVerwG 20 F 2.05, 20 PKH 3.05 und vom 29. März 2006 BVerwG 20 F 4.05 Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 41).
  • BVerwG, 05.02.2009 - 20 F 25.08

    Verweigerung einer Aktenvorlage (Sperrerklärung) bei Geheimhaltungsbedarf als

    3 Ein Beweisbeschluss oder eine vergleichbare förmliche Äußerung des Hauptsachegerichts zur Klärung der rechtlichen Erheblichkeit des Akteninhalts für die Entscheidung des Rechtsstreits ist dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn die zurückgehaltenen Unterlagen zweifelsfrei rechtserheblich sind (Beschlüsse vom 27. Februar 2004 BVerwG 20 F 10.03 , vom 26. August 2004 BVerwG 20 F 19.03 juris, vom 29. März 2006 BVerwG 20 F 4.05 Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 41, vom 4. Mai 2006 BVerwG 20 F 2.05 juris und vom 15. Februar 2008 BVerwG 20 F 13.07 juris).
  • BVerwG, 05.11.2008 - 20 F 8.08

    Rechtmäßigkeit der Errichtung gemeinsamer Gerichte mehrerer Länder; Verweigerung

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.09.2008 - 15 P 1/08
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